2.4.2 Der Beschwerdegegner beantragt sowohl die Abweisung des Eventual- wie auch des Subeventualantrags (act. 9, S. 8 f. und act. 14). 2.4.3 Das beschwerdebeklagte Amt erachtet es aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners nunmehr als gerechtfertigt, von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Pfändung abzuweichen und die Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin, welche sich im Besitze des Beschwerdegegners befinden, vordergründig zu pfänden resp. vom örtlich zuständigen Betreibungsamt pfänden zu lassen (act. 12, S. 3).