Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden und sich im Gewahrsam des Beschwerdegegners befindlichen Gegenstände gemäss Liste "Frauengut in St. Gallen" ebenfalls in die Pfändung einzubeziehen (Art. 95 Abs. 4bis SchKG). 2.4 Eventualanträge 2.4.1 Gemäss der Beschwerdeführerin ist der Sachverhalt vorliegend genügend erstellt, so dass die Rechtsmittelbehörde reformatorisch im Sinne des gestellten Eventualantrags entscheiden könne (act. 1, S. 12). Falls diesem Begehren - wider Erwarten - nicht gefolgt werde, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.