Dem Nachtrag zum Testament vom 7. Mai 1998 (act. 15/3) kommt allerdings keine Bedeutung (mehr) zu, nachdem der Nachlass von K. mit dem gerichtlichen Vergleich, respektive dem gestützt darauf erlassenen Abschreibungsentscheid rechtskräftig geteilt wurde. Und das Protokoll des Amtsnotariats St. Gallen-Rorschach vom 16. Juni 2005 bezüglich der Rechtshilfeweisen Beweisaufnahme/Inventarisierung bestätigt lediglich die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die aufgeführten Gegenstände mit ihrem Einverständnis einstweilen im Besitz des Beschwerdegegners an der Adresse C. belassen worden sind (act. 15/2, S. 2).