Dies wird vom Beschwerdegegner grundsätzlich nicht bestritten. Er macht mit Bezug auf die erwähnten Objekte jedoch geltend, dass diese im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin bei ihm im Haus an der Adresse C. verblieben seien und dies auch dem Wunsch der Erblasserin entspreche (act. 9, S. 7 f. und 14, S. 3) resp. die Beschwerdeführerin habe ihm diesbezüglich das Wahlrecht überlassen, von dem er im Jahre 2005 Gebrauch gemacht habe (act. 22, S. 3).