Bei der Pfändung der Vermögenswerte dieser Kategorie muss der Betreibungsbeamte zuerst diejenigen Vermögensstücke, deren Beanspruchung am wenigsten begründet (oder deren Verpfändung am zweifelhaftesten) erscheint, und erst nachher diejenigen Vermögensstücke pfänden, deren Zugehörigkeit zu Dritten (oder deren Verpfändung) wahrscheinlich erscheint. Die Pfändung eines Vermögensstückes, welches offensichtlich einem Dritten gehört, ist grundsätzlich nichtig (FOEX/MARTIN-RIVARA, a.a.O., N. 57 zu Art. 95 SchKG; W INKLER, a.a.O., Kurzkommentar Hunkeler, N. 14 zu Art. 95 SchKG).