BGE 79 III 18). Diese Vorschrift gilt deshalb nicht nur für Vermögenswerte im Eigentum von Dritten (einschliesslich des Eigentums aufgrund eines Eigentumsvorbehaltes, vgl. BGE 107 III 84), wie dies der Wortlaut des Abs. 3 vermuten lässt, sondern auch für Vermögensstücke, an welchen ein Dritter ein vertragliches Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht besitzt, zumindest wenn die Verwertung des pfandbelasteten Vermögensstückes die garantierte Forderung nicht deckte (FOEX/MARTIN-RIVARA, a.a.O., N. 53 zu Art. 95 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 22 Rz. 46; BGE 79 III 18).