Nach Abs. 3 von Art. 95 SchKG sind Vermögenswerte, welche vom Schuldner als Dritten zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden, "in letzter Linie" zu pfänden. Damit sollen Auseinandersetzungen vermieden werden, welche den Lauf der Betreibung nutzlos verzögern (FOEX/MARTIN-RIVARA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 52 zu Art. 95 SchKG; THOMAS WINKLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 95 SchKG; BGE 79 III 18).