"Frau A.: Gs. Gleicher Meinung, was die gemeinsam in der Ehe angeschafften Gegenstände anbelangt. Mutter schreibe explizit im Schreiben vom 16. Februar 1988: Seidenteppich, Vesuvbild, zwei Madonnenikonen im Eigentum von Frau A. Diesen Anspruch erhebt auch Frau A. Frau A. will diese Gegenstände aber im Besitze von Herrn B. belassen, sofern dieser das wünscht. Alle von ihrer Mutter gemalten Bilder haben zwar keinen Marktwert, sie sollen aber im Familienbesitz bleiben, entweder bei Frau A. oder bei Herrn B."