"Seite 3 Paragraph VII., VIII. und IX. sind ebenfalls ungültig, da meine Tochter A. jetzt alt genug ist, und keinen Vormund oder Vermögensverwalter mehr benötigt. […] Auch dürfen aus dem Haus Adresse C. die von mir in die Ehe eingebrachten Möbel nicht entfernt werden, sondern meinem Ehemann zur Weiteren Benützung überlassen werden, solange er es möchte." Dem Protokoll des Amtsnotariats St. Gallen-Rorschach lässt sich bezüglich der Rechtshilfeweisen Beweisaufnahme/Inventarisierung vom 16. Juni 2005 unter "Bemerkungen" entnehmen (act. 15/2, S. 4):