12, S. 3). Aufgrund der Ausführungen der Parteien erscheine es nunmehr durchaus als gerechtfertigt, von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Pfändung abzuweichen und die Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin, welche sich im Besitze des Beschwerdegegners befänden, vordergründig zu pfänden, resp. vom örtlich zuständigen Betreibungsamt pfänden zu lassen und - sofern der Beschwerdegegner an seinen Ansprüchen festhalte - das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuleiten. 2.3.4 Der handschriftliche Testamentsnachtrag von K. vom 7. Mai 1998 enthält unter anderem folgenden Passus (act. 15/3, S. 1):