Seite 14 Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ergänzt das beschwerdebeklagte Amt (act. 12, S. 2), der Beschwerdegegner räume in der Beschwerdeantwort nunmehr ein, dass sich doch noch einige Gegenstände aus dem Nachlass von K. bei ihm befänden, welche bei der Nachlassregelung der Beschwerdeführerin zugeteilt worden seien. Gemäss dem Beschwerdegegner sei allerdings einvernehmlich vereinbart worden, dass diese Gegenstände weiterhin in seinem Haus in St. Gallen verblieben und dies auch dem Wunsch der Erblasserin entspreche (act. 12, S. 3).