Die Eigentumsansprachen der Beschwerdeführerin stünden somit in einem direkten Widerspruch zu dem von ihr geschlossenen Vergleich. Weil eine Pfändung von Vermögenswerten, welche im Eigentum eines Dritten stünden, nichtig sei, habe das Amt darauf verzichtet, die bestrittenen Vermögenswerte gemäss der Liste "Hausrat" vom 27. Juni 2014 zu pfänden resp. vom örtlich zuständigen Betreibungsamt pfänden zu lassen.