2.3.3 Das beschwerdebeklagte Amt macht zunächst geltend (act. 7, S. 4), der Beschwerdegegner habe die Eigentumsansprachen der Beschwerdeführerin an den sich in seinem Besitz befindlichen Gegenständen bestritten und klargestellt, dass gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 26. Oktober 2015 keine Ansprüche mehr gestellt werden könnten. Die Eigentumsansprachen der Beschwerdeführerin stünden somit in einem direkten Widerspruch zu dem von ihr geschlossenen Vergleich.