Im Nachtrag 2 zur Beschwerdeantwort wird bemerkt (act. 22, S. 3), die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass sie jederzeit ihre, dem Beschwerdegegner überlassenen Gegenstände verlangen und der Betreibung zuführen könne. Dabei verkenne sie, dass sie das Wahlrecht dem Beschwerdegegner überlassen habe und somit nicht gegen seinen Willen über diese Gegenstände verfügen könne. Dieser halte an dem von ihm 2005 geäusserten Wunsch nach wie vor fest.