Dass die von ihr eingebrachten Möbel aus dem Haus Adresse C. nicht entfernt werden dürfen, sondern dem Ehegatten zur weiteren Benützung überlassen bleiben, solange er möchte, habe die Erblasserin kurz vor ihrem Tode im handschriftlichen Nachtrag zu ihrem Testament verfügt. Damit sei zweifelsfrei bewiesen, dass die Gegenstände der Beschwerdeführerin nicht gegen den Willen des Beschwerdegegners herausgegeben werden müssten, um der Verwertung zugeführt werden zu können (act. 14, S. 4).