Im Protokoll der Rechtshilfeweisen Beweisaufnahme/Inventarisierung vom 16. Juni 2005 werde festgehalten, "Frau A. will diese Gegenstände aber im Besitze von Herrn B. belassen, sofern dieser das wünscht. Dass die von ihr eingebrachten Möbel aus dem Haus Adresse C. nicht entfernt werden dürfen, sondern dem Ehegatten zur weiteren Benützung überlassen bleiben, solange er möchte, habe die Erblasserin kurz vor ihrem Tode im handschriftlichen Nachtrag zu ihrem Testament verfügt.