In der Eingabe vom 11. Februar 2022 wird hinzugefügt (act. 14, S. 3), der Beschwerdegegner sei überzeugt gewesen, dass diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung existiere, habe diese aber zunächst nicht finden können. Später habe er sich an ein Rechtshilfeverfahren erinnert und dies habe ihn zur richtigen Ablage geführt. Im Protokoll der Rechtshilfeweisen Beweisaufnahme/Inventarisierung vom 16. Juni 2005 werde festgehalten, "Frau A. will diese Gegenstände aber im Besitze von Herrn B. belassen, sofern dieser das wünscht.