Seite 13 Beschwerdegegner habe an diesen nur unselbständigen Besitz. Zu beachtende Einsprüche im Sinne von Art. 95 Abs. 3 SchKG habe dieser sodann nicht glaubhaft gemacht. 2.3.2 Der Beschwerdegegner gesteht ein, dass sich noch einige Gegenstände aus dem Nachlass von K. bei ihm befänden, welche bei der Nachlassregelung der Beschwerdeführerin zugeteilt worden seien (act. 9, S. 7). Dass diese sich im Haus des Beschwerdegegners befänden, sei einvernehmlich vereinbart worden und entspreche (auch) dem Wunsch der Erblasserin (act. 9, S. 7 f.).