In der Triplik führt die Beschwerdeführerin aus, der Nachtrag zum Testament vom 7. Mai 1998 tue hier nichts zur Sache (act. 20, S. 4). Die Erbteilung in Sachen Nachlass von K. sei mit dem gerichtlichen Vergleich, resp. dem gestützt darauf erlassenen Gerichtsurteil rechtskräftig geteilt worden, wobei die besagten Gegenstände gemäss Liste "Frauengut in Gallen" in unbelastetes Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen seien. Diese könne die besagten Gegenstände gestützt auf ihr Eigentumsrecht jederzeit herausverlangen und auch der Pfändung im laufenden Verfahren zuführen. Der