aufgrund der Aktenlage im Pfändungsverfahren angezeigt gewesen, die besagten Gegenstände zu pfänden und allenfalls ein Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG in die Wege zu leiten. Aufgrund der gesamten Umstände seien insbesondere die Miteigentumsanteile an den Liegenschafen sowie die Namenaktien erst nach einer Verwertung der Gegenstände gemäss der Liste "Frauengut in Gallen" einer Verwertung zuzuführen.