Replicando zweifelt die Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz an, wonach ihre Eigentumsansprache in direktem Widerspruch zum geschlossen Vergleich stehe. Gemäss Ziffer 5 des Vergleiches hätten sich die Parteien aufgrund der beiliegenden Aufstellungen hinsichtlich Aufteilung des Hausrates geeinigt. Aus der Liste "Frauengut in St Gallen" gehe deutlich hervor, dass das Eigentum an diesen Gegenständen bei der "Tochter" verbleibe (act. 17, S. 7). Diese Liste habe auch der Vorinstanz vorgelegen (act. 17, S. 8). Die Vorinstanz habe sich diesbezüglich fälschlicherweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu BGE 84 II 79 (recte BGE 84 III 79) berufen. Entsprechend wäre es bereits