Umso mehr als hier aufgrund der Eigenheiten des Falles eine Abweichung von der gesetzlichen Pfändungsreihenfolge angezeigt gewesen wäre. Die Pfändungsurkunde äussere sich zu diesem Antrag nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz zum Vornherein auf die Prüfung dieses Vorschlages verzichtet habe. Dies stelle eine Rechtsverletzung im Sinne einer Ermessensunterschreitung dar.