Es gehe einerseits darum, die Verwertung möglichst unkompliziert und rasch vollziehen zu können. Andererseits seien die Interessen des Gläubigers und des Schuldners angemessen zu wahren (act. 1, S. 12). Im Sinne einer Ermessensunterschreitung rüge die Beschwerdeführerin, dass bei der Pfändung ihre Vermögenswerte im Besitze des Beschwerdegegners zu Unrecht nicht mitgepfändet worden seien. Umso mehr als hier aufgrund der Eigenheiten des Falles eine Abweichung von der gesetzlichen Pfändungsreihenfolge angezeigt gewesen wäre.