Seite 12 befänden (act. 1, S. 11). Auch wenn diese Vermögensgegenstände hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Pfändung nach Art. 95 SchKG nicht vordergründig zu pfänden seien, gelte es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz von dieser hätte abweichen können, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen (act. 1, S. 11 f.). Bei diesem Ermessensentscheid habe die vollziehende Behörde sich von der ratio legis von Art. 95 SchKG leiten zu lassen: Es gehe einerseits darum, die Verwertung möglichst unkompliziert und rasch vollziehen zu können.