Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs liegt somit weder eine rechtsmissbräuchliche Betreibung noch eine solche Pfändung vor und die Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens sind abzuweisen. 2.2 Vermerk der Nichtigkeit bezüglich der Betreibung Nr. 00000001 bzw. der Pfändung Nr. 00000002 in den betreibungsamtlichen Protokollen und Registern Weil den Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens kein Erfolg beschieden ist (oben E. 2.1.6), ist auch Ziffer 3 des Rechtsbegehrens die Grundlage entzogen und dieses ist ebenfalls abzuweisen. 2.3 Einpfändung der an der Adresse C. befindlichen Vermögenswerte der Schuldnerin