Im die Parteien betreffenden Urteil 5A_1052/2020 vom 20. Juli 2021 hält das Bundesgericht in Erwägung 2.4 nämlich klar fest, dass zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit der vom Gesuchgegner geltend gemachten Forderung und dem Verkauf der Liegenschaften in Österreich kein Zusammenhang besteht. Das heisst aber nichts Anderes, als dass die Beschwerdeführerin - gegen den Willen des Beschwerdegegners - auf der von ihr gewünschten Art und Weise der Bezahlung nicht beharren kann. Dass ein Verkauf der Liegenschaften in Österreich grundsätzlich möglich wäre, ändert daran nichts.