Auch im Umstand, dass der Beschwerdegegner zum Grundstückverkauf nicht Hand bietet, obwohl die Beschwerdeführerin dessen Forderung mit dem Verkaufserlös unstreitig begleichen könnte, erblickt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Im die Parteien betreffenden Urteil 5A_1052/2020 vom 20. Juli 2021 hält das Bundesgericht in Erwägung 2.4 nämlich klar fest, dass zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit der vom Gesuchgegner geltend gemachten Forderung und dem Verkauf der Liegenschaften in Österreich kein Zusammenhang besteht.