Seite 11 Beschwerdeführerin möchte die Schuld aus dem Erlös eines in die Wege geleiteten Grundstückverkaufs tilgen, zu dem der Beschwerdegegner bisher jedoch seine Zustimmung nicht erteilt hat. Dies weil er den mutmasslichen Verkaufserlös - an dem er gemäss dem oben erwähnten Vergleich partizipiert - als ungenügend erachtet. Eine genügende Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner liegt damit auf jeden Fall vor.