Dem Beschwerdegegner geht es vorliegend darum, von der Beschwerdeführerin den ihm gemäss Ziffer 7 des vor dem Kreisgericht St. Gallen geschlossenen Vergleichs zustehenden Erbanteil (1/6) zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, seine Vorgehensweise habe mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun. Umso mehr als die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass die in Betreibung gesetzte Forderung offensichtlich nicht geschuldet ist. Im Gegenteil wird diese von ihr grundsätzlich anerkannt (act. 1, S. 6 f.).