8a SchKG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig, weil nach dem Konzept des schweizerischen Betreibungsrechts der Gläubiger sein Betreibungsbegehren nicht im Einzelnen begründen, sondern seine Gläubigerstellung nur behaupten muss, und zudem der Betreibungsbeamte und auch die Aufsichtsbehörde weder die Pflicht noch das Recht haben, die Begründetheit der Betreibung zu überprüfen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; DIETH/W OHL, a.a.O., N. 3 zu Art. 22 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., ad N. 24 zu Art.