2.1.5 Nach Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung der Vollstreckungsbehörden nichtig, wenn sie gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, verstösst (vgl. BGE 115 III 26). Unter den Begriff des öffentlichen Interesses wird auch das Verbot des Rechtsmissbrauchs subsumiert (DIETH/W OHL, a.a.O., N. 2 zu Art. 22 SchKG). Dabei geht es insbesondere darum, den Betriebenen vor völlig unberechtigten Betreibungsverfahren zu schützen (dieselben, a.a.O., N. 2 zu Art. 22 SchKG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit der Betreibung ein