Sollten die Liegenschaften nicht bis Ende 2018 verkauft worden sein, erhält B. innert 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Eintritts der grundbuchrechtlichen Veräusserungsfähigkeit, spätestens am 31. Dezember 2019, unabhängig von einem späteren Verkaufserlös, vorab diese Mindestbeträge als Pflichtteil. Im Fall des späteren Verkaufs wird Frau A. den allfälligen Fehlbetrag zwischen dem jeweiligen bezahlten Mindestbetrag und dem 1/6 aus dem Verkaufserlös unverzüglich nach Erhalt des Verkaufserlöses nachzahlen". Ein Verkauf der Liegenschaften ist bislang nicht erfolgt (act. 1, S. 5).