"[…] Frau A. wird aus dem Verkaufserlös den B. zustehenden erbrechtlichen Pflichtteil (1/6) bezahlen. Die Parteien einigen sich darauf, dass dieser Pflichtteil bezüglich der Liegenschaft J. mindestens Fr. 39'819.-- und bezüglich der (Liegenschaft) H. mindestens Fr. 305'369.-- beträgt. Sollten die Liegenschaften nicht bis Ende 2018 verkauft worden sein, erhält B. innert 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Eintritts der grundbuchrechtlichen Veräusserungsfähigkeit, spätestens am 31. Dezember 2019, unabhängig von einem späteren Verkaufserlös, vorab diese Mindestbeträge als Pflichtteil.