Da der Marktpreis für Bauland im besten Umfeld von I. heute mindestens das Doppelte, wahrscheinlich sogar ein Mehrfaches des damaligen amtlichen Wertes im Jahre 1998 betrage, handle es sich bei diesem "Kaufangebot" um ein geplantes Umgehungsgeschäft, mit dem der Beschwerdegegner habe übervorteilt werden sollen. Aus Sicht des Beschwerdegegners gebe es gute, objektive Gründe, dass er sein Einverständnis für den Verkauf der Liegenschaft H. zu diesem Dumping-Preis nicht erteilt habe. Somit gebe es auch keinen Grund, die Pfändung einzustellen oder gar für nichtig zu erklären, nachdem der vereinbarte Mindestbetrag seit zwei Jahren fällig sei.