2.1.2 Der Beschwerdegegner macht im Wesentlichen geltend (act. 9, S. 6), dass der Vergleich klar formuliert sei, die Zahlung nicht vom vorgängigen Verkauf der Liegenschaften abhängig sei und die Mindestbeträge gemäss Ziffer 7 des Vergleichs seit dem 1. Januar 2020 fällig seien. Der im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Mindestpreis basiere auf dem amtlichen Einheitswert im Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin im Jahre 1998 und sei seither nicht