In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor (act. 17, S. 4), im Frühjahr 2020 habe der Beschwerdegegner nicht gegen einen Verkauf der Liegenschaften in Österreich opponiert (act. 17, S. 4). Offenbar habe er auf einen baldigen Verkauf der Liegenschaft gehofft, zumal dadurch gestützt auf den Vergleich Geld geflossen wäre. Dies zeige erneut die Widersprüchlichkeit seines Verhaltens, wenn er heute behaupte, einem Verkauf wegen seiner erbrechtlichen Ansprüche nicht zustimmen zu können. Dass das Angebot nicht marktgerecht sei, werde bestritten (act. 17, S. 5). Auch sie würde das Grundstück gerne zu einem höheren Preis veräussern.