1 S. 11). Sie wehre sich nur gegen die Betreibung, weil ein Verkauf der Liegenschaften bislang aus diversen Gründen (erbrechtliche Bereinigung bezüglich Nacherbenstellung, Covid-19-Pan- demie) einfach noch nicht habe stattfinden können und die entsprechenden flüssigen Mittel nicht vorhanden gewesen seien. Und nun verweigere der Beschwerdegegner seine Mitwirkung am Verkauf der Liegenschaft, welche diese nötigen flüssigen Mittel zur Begleichung der in Betreibung gesetzten Forderung zuführen würden. Es gehe dem Beschwerdegegner einzig darum, die Beschwerdeführerin zu schikanieren.