Vorliegend verhalte der Beschwerdegegner sich hochgradig widersprüchlich: Einst sei er zu einer gütlichen Bereinigung des Verfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen bereit gewesen und habe einen Vergleich geschlossen, welcher im Kern den Verkauf der Liegenschaften in Österreich mit seiner Beteiligung am Kaufpreis vorsehe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten nie Anlass gegeben, wonach sie ihren Verpflichtungen mit dem Verkauf der Liegenschaften nicht nachkommen würde (act. 1 S. 11).