Betreibungen könnten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, zwar nur - aber immerhin - in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein (act. 1, S. 10). Insbesondere dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Rechtsmissbräuchlich sei eine Betreibung auch, wenn damit aufgrund früheren Verhaltens legitime Erwartungen der anderen Seite enttäuscht würden. Vorliegend verhalte der Beschwerdegegner sich hochgradig widersprüchlich: