Aufgrund dieser Einsetzung als Nacherbe müsste der Beschwerdegegner nun eine entsprechende Löschungsquittung unterzeichnen, damit der Verkauf der Liegenschaft vollzogen werden könne. Aus erbrechtlicher Hinsicht sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner an der Nacherbeneinsetzung festhalten sollte (act. 1, S. 7). Bislang sei dieser nicht bereit gewesen, auf seine Stellung als Nacherbe zu verzichten. Das sei der einzige Grund, weshalb der Kaufvertrag noch nicht habe abgeschlossen werden können. Die