Dem Beschwerdegegner seien diese Tatsachen bekannt, zumal er im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft H. mitwirken müsste. Denn dem Beschwerdeführer (recte Beschwerdegegner) sei nach dem Tod seiner Ehefrau bezüglich der Liegenschaft H. eine "fideikommissarische Substitution" zugesprochen worden. Dabei handle es sich um eine österreichische Institution des Erbrechts, welche im Wesentlichen einer Einsetzung als Nacherbe nach Schweizer Recht sehr nahekomme. Aufgrund dieser Einsetzung als Nacherbe müsste der Beschwerdegegner nun eine entsprechende Löschungsquittung unterzeichnen, damit der Verkauf der Liegenschaft vollzogen werden könne.