Diese hätten sich zudem auf einen konkreten Vertragsentwurf einigen können (act. 1, S. 6). Dieser sehe vor, dass mit dem Abschluss des Vertrags sofort ein Anteil des Kaufpreises im Umfang von EUR 350'000.00 geschuldet wäre. Mit diesem Geld könnte die in Betreibung gesetzte Forderung umgehend beglichen werden, was im Übrigen die Absicht der Beschwerdeführerin sei. Dem Beschwerdegegner seien diese Tatsachen bekannt, zumal er im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft H. mitwirken müsste.