Gegen die Zustellung der Pfändungsurkunde können sich sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger auf dem Beschwerdeweg wehren (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 114 SchKG; BGE 133 III 580 E. 2.2 = Pra. 97 [2008] Nr. 56; 127 III 572 E. 3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.8 Im Nachtrag zur Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2022 trägt der Beschwerdegegner zwei neue Behauptungen vor (act. 14, S. 3) und belegt diese mit zwei neuen Schriftstücken, nämlich dem Protokoll der Rechtshilfeweisen Beweisaufnahme/Inventarisierung vom