Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Bei der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland vom 17. Dezember 2021 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinne (JÜRG W ERNLI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 114 SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 114 SchKG mit weiteren Hinweisen).