1.4 Die Beschwerde muss binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Pfändungsverfügung vom 17. Dezember 2021 am 20. Dezember 2021 entgegengenommen (act. 2/2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 23. Dezember 2021 (act. 1) eingehalten worden.