1.1 Als einzige Aufsichtsbehörde im Kanton amtet ein Gremium aus drei Mitgliedern des Obergerichts (Art. 24 Abs. 1 lit. d Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 10 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [EG zum SchKG, bGS 241.1]). Die Zuständigkeit der angerufenen Behörde ist somit gegeben. 1.2 Der heutige Entscheid des Obergerichts stützt sich auf Art. 52 Abs. 1 JG und ergeht auf dem Zirkularweg, da das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.