4. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Appenzeller Vorderland vom 17. Dezember 2021 in dem Sinne zu berichtigen, dass die Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin an der Adresse C., welche sich derzeit im Besitz des Beschwerdegegners befinden, vorrangig zu anderen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin zur Pfändung gelangen. 5. Subeventualiter sei die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Appenzeller Vorderland vom 17. Dezember 2021 in der Pfändung Nr. 00000002 aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung der Pfändung an die Vorinstanz zurückzuweisen.