Beschwerdegegner B. vertreten durch: RA BB. beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt Appenzeller Vorderland, Paradiesweg 2, 9410 Heiden Gegenstand Nichtigkeit Betreibung und Pfändung Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland vom 17. Dezember 2021 Anträge a) der Beschwerdeführerin: 1. Es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. 00000001 sowie die Pfändung Nr. 00000002 des Betreibungsamts Appenzeller Vorderland nichtig und daher ex tunc wirkungslos seien.