{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2022-06-26", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-21-22_2022-06-26.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2022/OG-20220626-AB-21-22-20230622.pdf", "Checksum": "951306680da057bb09e0234ab94b9b0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-21-22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 26.06.2022 OG AB-21-22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Auf die vom Beschwerdegegner gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist dieses mit Entscheid vom 25. April 2023 nicht eingetreten (5"}], "ScrapyJob": "446973/43/1303", "Zeit UTC": "18.10.2023 06:24:09", "Checksum": "a6faacd43c763b8e0b5f660341fe9d09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 26.06.2022 OG AB-21-22\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Auf die vom Beschwerdegegner gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist dieses mit Entscheid vom 25. April 2023 nicht eingetreten (5\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nAuf die vom Beschwerdegegner gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das\nBundesgericht ist dieses mit Entscheid vom 25. April 2023 nicht eingetreten (5A_648/2022).\n\nZirkular-Urteil vom 26. Juni 2022\n\nMitwirkende Präsident M. Hüsser\nOberrichter B. Oberholzer\nOberrichterin S. Rohner\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 21 22\n\nBeschwerdeführerin A.\nvertreten durch: RA AA.\n\nBeschwerdegegner B.\nvertreten durch: RA BB.\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt Appenzeller Vorderland, Paradiesweg 2,\n9410 Heiden\n\nGegenstand Nichtigkeit Betreibung und Pfändung\nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes\nAppenzeller Vorderland vom 17. Dezember 2021\nAnträge\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n1. Es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. 00000001 sowie die Pfändung\nNr. 00000002 des Betreibungsamts Appenzeller Vorderland nichtig und daher ex tunc\nwirkungslos seien.\n\n2. Es seien die Betreibung Nr. 00000001 sowie die Pfändung Nr. 00000002 einzustellen.\n\n3. Es sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 00000001 sowie der Pfändung Nr. 00000002\ndes Betreibungsamts Appenzeller Vorderland in den betreibungsrechtlichen\nProtokollen und Registern zu vermerken und gegenüber Dritten im Rahmen des Einsichtsrechts zu unterdrücken.\n\n4. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Appenzeller Vorderland\nvom 17. Dezember 2021 in dem Sinne zu berichtigen, dass die Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin an der Adresse C., welche sich derzeit im Besitz des\nBeschwerdegegners befinden, vorrangig zu anderen Vermögenswerten der\nBeschwerdeführerin zur Pfändung gelangen.\n\n5. Subeventualiter sei die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Appenzeller Vorderland vom 17. Dezember 2021 in der Pfändung Nr. 00000002 aufzuheben und die\nSache zur erneuten Durchführung der Pfändung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zulasten des Beschwerdegegners.\n\nb) des Beschwerdegegners:\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nc) des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland:\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Am 11. November 2015 hat das Kreisgericht St. Gallen ein Verfahren betreffend\ngüterrechtliche Auseinandersetzung und Erbteilung zwischen B. und seiner\nStieftochter A. infolge Vergleichs abgeschrieben (act. 2/3).\n\nb) Am 6. Mai 2020 hat B., vertreten durch RA BB., beim Betreibungsamt Appenzeller\nVorderland ein Betreibungsbegehren im Umfang von CHF 345'188.00 zuzüglich 5 %\nZins seit 1. Januar 2020 gegen A. gestellt (act. 8/1).\n\nc) Das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland hat daraufhin in der Betreibung\nNr. 00000001 den Zahlungsbefehl erlassen und der Schuldnerin am 7. Mai 2020\npersönlich zugestellt. Diese erhob umgehend Rechtsvorschlag (act. 8/2).\n\nd) Auf entsprechendes Begehren von B. erteilte der Einzelrichter des Kantonsgerichts\nim Verfahren Nr. SV3 20 103 mit Urteil vom 27. August 2020 die definitive\nRechtsöffnung (act. 8/3). Der Einzelrichter des Obergerichts wies die darauffolgende\nBeschwerde in den Verfahren Nrn. ERZ 20 39 und ERZ 2020 41 mit Urteil vom\n12. November 2020 ab (act. 8/4). Die von A. gegen das Urteil des Einzelrichters des\nObergerichts erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil\nvom 20. Juli 2021 ab (Verfahren Nr. 5A_1052/2020, act. 8/5).\n\ne) In der Folge stellte B. beim Betreibungsamt Appenzeller Vorderland am 6. September\n2021 gestützt auf Art. 88 SchKG das Fortsetzungsbegehren (act. 8/6) und informierte\ndieses über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin (act.\n8/7).\n\nf) Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 1. Oktober 2021 wurde in der Betreibung\nNr. 00000001 (Pfändungsgruppe Nr. 00000002) gestützt auf die Angaben der\nSchuldnerin gepfändet, was folgt (act. 8/9):\n\n\"1. Der das Existenzminimum von CHF 3'369.90 übersteigende Betrag vom Nettoeinkommen der Schuldnerin und zwar bis zur Deckung der in dieser Pfändungsurkunde aufgeführten Forderung/en nebst Zins und Kosten, jedoch längstens auf\ndie Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, d.h. bis zum\n1. Oktober 2022.\n\n"}