Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Auf die vom Beschwerdegegner gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist dieses mit Entscheid vom 25. April 2023 nicht eingetreten (5A_648/2022). Zirkular-Urteil vom 26. Juni 2022 Mitwirkende Präsident M. Hüsser Oberrichter B. Oberholzer Oberrichterin S. Rohner Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 21 22 Beschwerdeführerin A. vertreten durch: RA AA. Beschwerdegegner B. vertreten durch: RA BB. beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt Appenzeller Vorderland, Paradiesweg 2, 9410 Heiden Gegenstand Nichtigkeit Betreibung und Pfändung Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland vom 17. Dezember 2021 Anträge a) der Beschwerdeführerin: 1. Es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. 00000001 sowie die Pfändung Nr. 00000002 des Betreibungsamts Appenzeller Vorderland nichtig und daher ex tunc wirkungslos seien. 2. Es seien die Betreibung Nr. 00000001 sowie die Pfändung Nr. 00000002 einzustellen. 3. Es sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 00000001 sowie der Pfändung Nr. 00000002 des Betreibungsamts Appenzeller Vorderland in den betreibungsrechtlichen Protokollen und Registern zu vermerken und gegenüber Dritten im Rahmen des Ein- sichtsrechts zu unterdrücken. 4. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Appenzeller Vorderland vom 17. Dezember 2021 in dem Sinne zu berichtigen, dass die Vermögensgegen- stände der Beschwerdeführerin an der Adresse C., welche sich derzeit im Besitz des Beschwerdegegners befinden, vorrangig zu anderen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin zur Pfändung gelangen. 5. Subeventualiter sei die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Appenzeller Vorder- land vom 17. Dezember 2021 in der Pfändung Nr. 00000002 aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung der Pfändung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zulasten des Beschwerdegeg- ners. b) des Beschwerdegegners: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. c) des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht a) Am 11. November 2015 hat das Kreisgericht St. Gallen ein Verfahren betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung und Erbteilung zwischen B. und seiner Stieftochter A. infolge Vergleichs abgeschrieben (act. 2/3). b) Am 6. Mai 2020 hat B., vertreten durch RA BB., beim Betreibungsamt Appenzeller Vorderland ein Betreibungsbegehren im Umfang von CHF 345'188.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2020 gegen A. gestellt (act. 8/1). c) Das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland hat daraufhin in der Betreibung Nr. 00000001 den Zahlungsbefehl erlassen und der Schuldnerin am 7. Mai 2020 persönlich zugestellt. Diese erhob umgehend Rechtsvorschlag (act. 8/2). d) Auf entsprechendes Begehren von B. erteilte der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Verfahren Nr. SV3 20 103 mit Urteil vom 27. August 2020 die definitive Rechtsöffnung (act. 8/3). Der Einzelrichter des Obergerichts wies die darauffolgende Beschwerde in den Verfahren Nrn. ERZ 20 39 und ERZ 2020 41 mit Urteil vom 12. November 2020 ab (act. 8/4). Die von A. gegen das Urteil des Einzelrichters des Obergerichts erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2021 ab (Verfahren Nr. 5A_1052/2020, act. 8/5). e) In der Folge stellte B. beim Betreibungsamt Appenzeller Vorderland am 6. September 2021 gestützt auf Art. 88 SchKG das Fortsetzungsbegehren (act. 8/6) und informierte dieses über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin (act. 8/7). f) Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 1. Oktober 2021 wurde in der Betreibung Nr. 00000001 (Pfändungsgruppe Nr. 00000002) gestützt auf die Angaben der Schuldnerin gepfändet, was folgt (act. 8/9): "1. Der das Existenzminimum von CHF 3'369.90 übersteigende Betrag vom Netto- einkommen der Schuldnerin und zwar bis zur Deckung der in dieser Pfändungs- urkunde aufgeführten Forderung/en nebst Zins und Kosten, jedoch längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, d.h. bis zum 1. Oktober 2022. Seite 3 2. Forderung auf die Bank D, bzw. zulasten Konto Nr.CH00 0000 0000 0000 0000 3, Saldo am 31. August 2021 CHF 182'816.40 ./. Anteil Existenzminimum bzw. als Lebensunterhalt ausgeschieden CHF p.m. 3. 37.5 % Anteil an der E. AG (vinkulierte Namenaktien zu CHF 1'000.00), Schätzungswert p.m. 4. Der 1/2 Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. 0004, Plan Nr. 0005, Wohnhaus mit Garagenbau Nr. 0006, im Grundbuch der Einwohnergemeinde F. AR, Grundpfandrechte gemäss Grundbuchauszug CHF 1'180'000.00, Grundpfandbelehnung rund CHF 1'000'000.00, Schätzungswert p.m." g) Im Zuge weiterer Abklärungen stellte das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland zusätzliche Vermögenswerte der Schuldnerin fest und mit Pfändungsurkunde vom 17. Dezember 2021 wurden zugunsten der Betreibung Nr. 00000001 bzw. der Pfän- dungsgruppe Nr. 00000002 folgende Vermögenswerte gepfändet (act. 3): "1. Der das Existenzminimum von CHF 3'719.90 übersteigende Betrag vom Nettoeinkommen des Schuldners und zwar bis zur Deckung der in der Pfändungsurkunde aufgeführten Forderung/en nebst Zins und Kosten, jedoch längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungs- vollzug, d.h. bis zum 1. Oktober 2022. 2. Forderung auf die Bank D, bzw. zulasten Konto Nr.CH00 0000 0000 0000 0000 3, Saldo am 1. Oktober 2021 CHF 184'649.80 ./. Anteil Existenzminimum bzw. als Lebensunterhalt ausgeschieden CHF 14'649.80. 3. 113 vinkulierte Namenaktien zu je CHF 500.00 an der G. AG, Steuerwert per 31. Dezember 2020 CHF 63'280.00. 4. Der 1/2 Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. 0004, Plan Nr. 0005, Wohnhaus mit Garagenbau Nr. 0006, im Grundbuch der Einwohnergemeinde F. AR, Grundpfandrechte gemäss Grundbuchauszug CHF 1'180'000.00, Grundpfandbelehnung rund CHF 1'102'000.00, Verkehrswert gemäss Grundstückschätzung vom 27. Mai 2014, CHF 1'361'000.00. Seite 4 5. Der 1/2 Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. 0007, Plan Nr. 0008, Wiese, Weide, im Grundbuch der Einwohnergemeinde F. AR, keine Grundpfandrechte, Verkehrswert gemäss Grundstückschätzung vom 27. Mai 2020, CHF 17'000.00." B. Prozessgeschichte a) Gegen die Pfändungsurkunde vom 17. Dezember 2021 liess A. am 23. Dezember 2021 Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren erheben (act. 1). b) Die Beschwerdeantwort des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 21. Januar 2022 (act. 7), diejenige des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2022 (act. 9). c) Mit Verfügungen vom 30. Dezember 2021 bzw. 31. Januar 2022 erteilte der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde gegen die Pfändung Nr. 00000002 des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland vom 17. Dezember 2021 (zugrundeliegende Betreibung Nr. 00000001) zuerst einstweilen und dann definitiv die aufschiebende Wirkung (act. 4 und 24). d) Am 10. Februar 2022 nahm das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland in einer weiteren Eingabe Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners (act. 12). Dieser reichte am 11. Februar 2022 einen (ersten) Nachtrag zur Beschwerdeantwort ein (act. 14). e) Am 17. und 25. Februar 2022 gingen je eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 17 und 20) und am 14 März 2022 ein zweiter Nachtrag zur Beschwerdeantwort ein (act. 22). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzuge- hen. Seite 5 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Als einzige Aufsichtsbehörde im Kanton amtet ein Gremium aus drei Mitgliedern des Ober- gerichts (Art. 24 Abs. 1 lit. d Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 10 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [EG zum SchKG, bGS 241.1]). Die Zuständigkeit der angerufenen Behörde ist somit gegeben. 1.2 Der heutige Entscheid des Obergerichts stützt sich auf Art. 52 Abs. 1 JG und ergeht auf dem Zirkularweg, da das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. 1.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2 EG SchKG richtet sich das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach den Art. 17-21 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und würdigt die Beweise frei. Sie darf, unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG, nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Der Entscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG). Als Rechtsmittel steht, unabhängig vom Streitwert, die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. c Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerde muss binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Pfändungsverfügung vom 17. Dezember 2021 am 20. Dezember 2021 entgegengenommen (act. 2/2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 23. Dezember 2021 (act. 1) einge- halten worden. 1.5 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes- sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (dieselben , a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; Seite 6 AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25). A. ist Schuldnerin in einem Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert. 1.6 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Aus- übung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (dieselben, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; DIETH/WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild ent- scheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Bei der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland vom 17. Dezember 2021 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinne (JÜRG W ERNLI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 114 SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 114 SchKG mit weiteren Hinweisen). 1.7 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall, wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär (DIETH/W OHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f.). Gegen die Zustellung der Pfändungsurkunde können sich sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger auf dem Beschwerdeweg wehren (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 114 SchKG; BGE 133 III 580 E. 2.2 = Pra. 97 [2008] Nr. 56; 127 III 572 E. 3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.8 Im Nachtrag zur Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2022 trägt der Beschwerdegegner zwei neue Behauptungen vor (act. 14, S. 3) und belegt diese mit zwei neuen Schriftstücken, nämlich dem Protokoll der Rechtshilfeweisen Beweisaufnahme/Inventarisierung vom Seite 7 16. Juni 2005 (act. 15/2) und dem handschriftlichen Nachtrag zum Testament vom 7. Mai 1998 (act. 15/3). Mit Bezug auf diese beiden Unterlagen stellt sich die Frage, ob sie nach Ablauf der Beschwerdefrist noch berücksichtigt werden können. Bekanntlich gelangt im Beschwerdeverfahren das VRPG zur Anwendung (E. 1.3). Gemäss Art. 33 Abs. 2 VRPG sind Noven im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zulässig (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 83; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4) und auf die nachträglich eingereich- ten Belege kann somit abgestellt werden. 2. Materielles 2.1 Nichtigkeit der Betreibung Nr. 00000001 bzw. der Pfändung Nr. 00000002 2.1.1 Gemäss der Beschwerdeführerin steht im Zentrum der Streitigkeiten zwischen ihr und dem Beschwerdegegner die Partizipation des Letzteren am Verkaufspreis von zwei Liegen- schaften in Österreich (act. 1, S. 5). Dieser habe den Mindestbetrag von CHF 345'188.00, welcher gemäss Vergleich auch vor einem allfälligen Verkauf der Liegenschaften geschul- det sein solle, in Betreibung gesetzt. Für die Liegenschaft H. liege seit Ende August 2021 ein Kaufangebot vor, welches von sämtlichen Miteigentümerinnen angenommen worden sei. Diese hätten sich zudem auf einen konkreten Vertragsentwurf einigen können (act. 1, S. 6). Dieser sehe vor, dass mit dem Abschluss des Vertrags sofort ein Anteil des Kauf- preises im Umfang von EUR 350'000.00 geschuldet wäre. Mit diesem Geld könnte die in Betreibung gesetzte Forderung umgehend beglichen werden, was im Übrigen die Absicht der Beschwerdeführerin sei. Dem Beschwerdegegner seien diese Tatsachen bekannt, zumal er im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft H. mitwirken müsste. Denn dem Beschwerdeführer (recte Beschwerdegegner) sei nach dem Tod seiner Ehefrau bezüglich der Liegenschaft H. eine "fideikommissarische Substitution" zugesprochen worden. Dabei handle es sich um eine österreichische Institution des Erbrechts, welche im Wesentlichen einer Einsetzung als Nacherbe nach Schweizer Recht sehr nahekomme. Aufgrund dieser Einsetzung als Nacherbe müsste der Beschwerdegegner nun eine entsprechende Löschungsquittung unterzeichnen, damit der Verkauf der Liegenschaft vollzogen werden könne. Aus erbrechtlicher Hinsicht sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner an der Nacherbeneinsetzung festhalten sollte (act. 1, S. 7). Bislang sei dieser nicht bereit gewesen, auf seine Stellung als Nacherbe zu verzichten. Das sei der einzige Grund, weshalb der Kaufvertrag noch nicht habe abgeschlossen werden können. Die Seite 8 Beschwerdeführerin wiederum verfüge nicht über ausreichend liquide Mittel, um den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 345'188.10 ohne Weiteres bezahlen zu können. Betreibungen könnten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, zwar nur - aber immerhin - in Aus- nahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein (act. 1, S. 10). Insbesondere dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Rechtsmissbräuchlich sei eine Betreibung auch, wenn damit aufgrund früheren Verhaltens legitime Erwartungen der anderen Seite ent- täuscht würden. Vorliegend verhalte der Beschwerdegegner sich hochgradig widersprüch- lich: Einst sei er zu einer gütlichen Bereinigung des Verfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen bereit gewesen und habe einen Vergleich geschlossen, welcher im Kern den Verkauf der Liegenschaften in Österreich mit seiner Beteiligung am Kaufpreis vorsehe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten nie Anlass gegeben, wonach sie ihren Ver- pflichtungen mit dem Verkauf der Liegenschaften nicht nachkommen würde (act. 1 S. 11). Sie wehre sich nur gegen die Betreibung, weil ein Verkauf der Liegenschaften bislang aus diversen Gründen (erbrechtliche Bereinigung bezüglich Nacherbenstellung, Covid-19-Pan- demie) einfach noch nicht habe stattfinden können und die entsprechenden flüssigen Mittel nicht vorhanden gewesen seien. Und nun verweigere der Beschwerdegegner seine Mitwir- kung am Verkauf der Liegenschaft, welche diese nötigen flüssigen Mittel zur Begleichung der in Betreibung gesetzten Forderung zuführen würden. Es gehe dem Beschwerdegegner einzig darum, die Beschwerdeführerin zu schikanieren. In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor (act. 17, S. 4), im Frühjahr 2020 habe der Beschwerdegegner nicht gegen einen Verkauf der Liegenschaften in Österreich opponiert (act. 17, S. 4). Offenbar habe er auf einen baldigen Verkauf der Liegenschaft gehofft, zumal dadurch gestützt auf den Vergleich Geld geflossen wäre. Dies zeige erneut die Wider- sprüchlichkeit seines Verhaltens, wenn er heute behaupte, einem Verkauf wegen seiner erbrechtlichen Ansprüche nicht zustimmen zu können. Dass das Angebot nicht marktge- recht sei, werde bestritten (act. 17, S. 5). Auch sie würde das Grundstück gerne zu einem höheren Preis veräussern. Allerdings gebe es diverse öffentlich-rechtliche Auflagen. Frühere Angebote hätten immer weit unter demjenigen gelegen, welches jetzt zur Debatte stehe. 2.1.2 Der Beschwerdegegner macht im Wesentlichen geltend (act. 9, S. 6), dass der Vergleich klar formuliert sei, die Zahlung nicht vom vorgängigen Verkauf der Liegenschaften abhängig sei und die Mindestbeträge gemäss Ziffer 7 des Vergleichs seit dem 1. Januar 2020 fällig seien. Der im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Mindestpreis basiere auf dem amtlichen Einheitswert im Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin im Jahre 1998 und sei seither nicht Seite 9 erhöht worden (act. 9, S. 7). Im Gegensatz zur Schweiz liege der amtliche Wert von Liegenschaften in Österreich bei einer Erbteilung weit unter dem Marktwert. Da der Markt- preis für Bauland im besten Umfeld von I. heute mindestens das Doppelte, wahrscheinlich sogar ein Mehrfaches des damaligen amtlichen Wertes im Jahre 1998 betrage, handle es sich bei diesem "Kaufangebot" um ein geplantes Umgehungsgeschäft, mit dem der Beschwerdegegner habe übervorteilt werden sollen. Aus Sicht des Beschwerdegegners gebe es gute, objektive Gründe, dass er sein Einverständnis für den Verkauf der Liegen- schaft H. zu diesem Dumping-Preis nicht erteilt habe. Somit gebe es auch keinen Grund, die Pfändung einzustellen oder gar für nichtig zu erklären, nachdem der vereinbarte Mindestbetrag seit zwei Jahren fällig sei. 2.1.3 Das beschwerdebeklagte Amt äussert sich zur fraglichen Nichtigkeit der Betreibung Nr. 00000001 resp. der Pfändung Nr. 00000002 nicht (act. 7 und 12). 2.1.4 Ziffer 7 des oben (Sachverhalt A. lit. a) erwähnten Vergleichs lautet wie folgt (act. 1, S. 4 f., und 2/3, S. 11 f.): "[…] Frau A. wird aus dem Verkaufserlös den B. zustehenden erbrechtlichen Pflichtteil (1/6) bezahlen. Die Parteien einigen sich darauf, dass dieser Pflichtteil bezüglich der Liegenschaft J. mindestens Fr. 39'819.-- und bezüglich der (Liegenschaft) H. mindestens Fr. 305'369.-- beträgt. Sollten die Liegenschaften nicht bis Ende 2018 verkauft worden sein, erhält B. innert 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Eintritts der grundbuchrechtlichen Veräusserungsfähigkeit, spätestens am 31. Dezember 2019, unabhängig von einem späteren Verkaufserlös, vorab diese Mindestbeträge als Pflichtteil. Im Fall des späteren Verkaufs wird Frau A. den allfälligen Fehlbetrag zwischen dem jeweiligen bezahlten Mindestbetrag und dem 1/6 aus dem Verkaufserlös unverzüglich nach Erhalt des Verkaufserlöses nachzahlen". Ein Verkauf der Liegenschaften ist bislang nicht erfolgt (act. 1, S. 5). 2.1.5 Nach Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung der Vollstreckungsbehörden nichtig, wenn sie gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, verstösst (vgl. BGE 115 III 26). Unter den Begriff des öffentlichen Interesses wird auch das Verbot des Rechtsmissbrauchs subsu- miert (DIETH/W OHL, a.a.O., N. 2 zu Art. 22 SchKG). Dabei geht es insbesondere darum, den Betriebenen vor völlig unberechtigten Betreibungsverfahren zu schützen (dieselben, a.a.O., N. 2 zu Art. 22 SchKG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit der Betreibung ein Seite 10 Ziel verfolgt wird, das mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hat (diesel- ben, a.a.O., N. 2d zu Art. 22 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 22 SchKG). Dies ist zu bejahen, wenn bloss die Kreditwürdigkeit des Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, N. 24 zu Art. 8a SchKG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig, weil nach dem Konzept des schweizerischen Betreibungsrechts der Gläubiger sein Betreibungsbegehren nicht im Ein- zelnen begründen, sondern seine Gläubigerstellung nur behaupten muss, und zudem der Betreibungsbeamte und auch die Aufsichtsbehörde weder die Pflicht noch das Recht haben, die Begründetheit der Betreibung zu überprüfen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; DIETH/W OHL, a.a.O., N. 3 zu Art. 22 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., ad N. 24 zu Art. 8a SchKG; MAIER/VAGNATO, in: Kren Kostkiewicz/Vock Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 22 SchKG; THOMAS ENGLER, Die nichtige Betreibung, in: ZZZ 2016, S. 48; vgl. auch HUNKELER/DISLER, Rechtsmissbräuchli- che Betreibung: Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2014 vom 19. September 2014 und aktuelle Rechtsentwicklung, in: Jusletter 20. Oktober 2014). An die Plausibilität der Forde- rung werden keine hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn auf eine bestehende Rechtsbeziehung zwischen den Parteien hingewiesen wird, in deren Kontext Ansprüche in der geltend gemachten Höhe nachvollziehbar und daher plausibel erscheinen (ENGLER, a.a.O., S. 49). Ob solche Ansprüche materiell effektiv bestehen und durchgesetzt werden können, ist nicht relevant (ENGLER, a.a.O., S. 49). 2.1.6 Zunächst spricht gegen eine Schikanebetreibung, dass nicht ein völlig übersetzter Betrag (BGE 130 II 270 E. 3.2.2; BGE 115 III 18 E. 3b) oder eine Fantasieforderung (Urteil des Obergerichts Zürich PS140240 vom 7. November 2014 E. II./3.4), sondern eine genau bezeichnete Geldsumme (act. 3) in Betreibung gesetzt worden ist. Dem Beschwerdegegner geht es vorliegend darum, von der Beschwerdeführerin den ihm gemäss Ziffer 7 des vor dem Kreisgericht St. Gallen geschlossenen Vergleichs zustehen- den Erbanteil (1/6) zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, seine Vorgehensweise habe mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun. Umso mehr als die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass die in Betreibung gesetzte Forderung offensichtlich nicht geschuldet ist. Im Gegenteil wird diese von ihr grundsätzlich anerkannt (act. 1, S. 6 f.). Zwischen den Parteien streitig ist vielmehr, aus welchen Mitteln die in Betreibung gesetzte Forderung des Beschwerdegegners beglichen werden soll: Die Seite 11 Beschwerdeführerin möchte die Schuld aus dem Erlös eines in die Wege geleiteten Grund- stückverkaufs tilgen, zu dem der Beschwerdegegner bisher jedoch seine Zustimmung nicht erteilt hat. Dies weil er den mutmasslichen Verkaufserlös - an dem er gemäss dem oben erwähnten Vergleich partizipiert - als ungenügend erachtet. Eine genügende Rechtsbezie- hung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner liegt damit auf jeden Fall vor. Mehr ist im Rahmen einer Betreibung unter dem Aspekt der Rechtsmissbräuch- lichkeit nicht zu fordern (vgl. auch BGE 140 III 481 E. 2.3.2 und das Urteil des Obergerichts Zürich PS140240 vom 7. November 2014 E. I./1 und II./3.4). Auch im Umstand, dass der Beschwerdegegner zum Grundstückverkauf nicht Hand bietet, obwohl die Beschwerdeführerin dessen Forderung mit dem Verkaufserlös unstreitig beglei- chen könnte, erblickt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs kein rechts- missbräuchliches Verhalten. Im die Parteien betreffenden Urteil 5A_1052/2020 vom 20. Juli 2021 hält das Bundesgericht in Erwägung 2.4 nämlich klar fest, dass zwischen dem Zeit- punkt der Fälligkeit der vom Gesuchgegner geltend gemachten Forderung und dem Verkauf der Liegenschaften in Österreich kein Zusammenhang besteht. Das heisst aber nichts Anderes, als dass die Beschwerdeführerin - gegen den Willen des Beschwerdegegners - auf der von ihr gewünschten Art und Weise der Bezahlung nicht beharren kann. Dass ein Verkauf der Liegenschaften in Österreich grundsätzlich möglich wäre, ändert daran nichts. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs liegt somit weder eine rechtsmissbräuchliche Betreibung noch eine solche Pfändung vor und die Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens sind abzuweisen. 2.2 Vermerk der Nichtigkeit bezüglich der Betreibung Nr. 00000001 bzw. der Pfändung Nr. 00000002 in den betreibungsamtlichen Protokollen und Registern Weil den Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens kein Erfolg beschieden ist (oben E. 2.1.6), ist auch Ziffer 3 des Rechtsbegehrens die Grundlage entzogen und dieses ist ebenfalls abzuweisen. 2.3 Einpfändung der an der Adresse C. befindlichen Vermögenswerte der Schuldnerin 2.3.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie habe bereits beim Pfändungsvollzug vom 1. Oktober 2021 darauf hingewiesen, dass sich bewegliche Wertgegenstände in ihrem Eigentum im Umfang von rund CHF 100'000.00 im Besitze des Beschwerdegegners Seite 12 befänden (act. 1, S. 11). Auch wenn diese Vermögensgegenstände hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Pfändung nach Art. 95 SchKG nicht vordergründig zu pfänden seien, gelte es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz von dieser hätte abweichen können, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen (act. 1, S. 11 f.). Bei diesem Ermessensentscheid habe die vollziehende Behörde sich von der ratio legis von Art. 95 SchKG leiten zu lassen: Es gehe einerseits darum, die Verwertung möglichst unkompliziert und rasch vollziehen zu können. Andererseits seien die Interessen des Gläubigers und des Schuldners angemessen zu wahren (act. 1, S. 12). Im Sinne einer Ermessensunterschreitung rüge die Beschwerdeführerin, dass bei der Pfändung ihre Vermögenswerte im Besitze des Beschwerdegegners zu Unrecht nicht mitgepfändet worden seien. Umso mehr als hier aufgrund der Eigenheiten des Falles eine Abweichung von der gesetzlichen Pfändungsreihenfolge angezeigt gewesen wäre. Die Pfändungs- urkunde äussere sich zu diesem Antrag nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz zum Vornherein auf die Prüfung dieses Vorschlages verzichtet habe. Dies stelle eine Rechtsverletzung im Sinne einer Ermessensunterschreitung dar. Replicando zweifelt die Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz an, wonach ihre Eigentumsansprache in direktem Widerspruch zum geschlossen Vergleich stehe. Gemäss Ziffer 5 des Vergleiches hätten sich die Parteien aufgrund der beiliegenden Aufstellungen hinsichtlich Aufteilung des Hausrates geeinigt. Aus der Liste "Frauengut in St Gallen" gehe deutlich hervor, dass das Eigentum an diesen Gegenständen bei der "Tochter" verbleibe (act. 17, S. 7). Diese Liste habe auch der Vorinstanz vorgelegen (act. 17, S. 8). Die Vorinstanz habe sich diesbezüglich fälschlicherweise auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu BGE 84 II 79 (recte BGE 84 III 79) berufen. Entsprechend wäre es bereits aufgrund der Aktenlage im Pfändungsverfahren angezeigt gewesen, die besagten Gegen- stände zu pfänden und allenfalls ein Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG in die Wege zu leiten. Aufgrund der gesamten Umstände seien insbesondere die Miteigen- tumsanteile an den Liegenschafen sowie die Namenaktien erst nach einer Verwertung der Gegenstände gemäss der Liste "Frauengut in Gallen" einer Verwertung zuzuführen. In der Triplik führt die Beschwerdeführerin aus, der Nachtrag zum Testament vom 7. Mai 1998 tue hier nichts zur Sache (act. 20, S. 4). Die Erbteilung in Sachen Nachlass von K. sei mit dem gerichtlichen Vergleich, resp. dem gestützt darauf erlassenen Gerichtsurteil rechtskräftig geteilt worden, wobei die besagten Gegenstände gemäss Liste "Frauengut in Gallen" in unbelastetes Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen seien. Diese könne die besagten Gegenstände gestützt auf ihr Eigentumsrecht jederzeit herausverlangen und auch der Pfändung im laufenden Verfahren zuführen. Der Seite 13 Beschwerdegegner habe an diesen nur unselbständigen Besitz. Zu beachtende Einsprüche im Sinne von Art. 95 Abs. 3 SchKG habe dieser sodann nicht glaubhaft gemacht. 2.3.2 Der Beschwerdegegner gesteht ein, dass sich noch einige Gegenstände aus dem Nachlass von K. bei ihm befänden, welche bei der Nachlassregelung der Beschwerdeführerin zugeteilt worden seien (act. 9, S. 7). Dass diese sich im Haus des Beschwerdegegners befänden, sei einvernehmlich vereinbart worden und entspreche (auch) dem Wunsch der Erblasserin (act. 9, S. 7 f.). In der Eingabe vom 11. Februar 2022 wird hinzugefügt (act. 14, S. 3), der Beschwerdegeg- ner sei überzeugt gewesen, dass diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung existiere, habe diese aber zunächst nicht finden können. Später habe er sich an ein Rechtshilfever- fahren erinnert und dies habe ihn zur richtigen Ablage geführt. Im Protokoll der Rechtshil- feweisen Beweisaufnahme/Inventarisierung vom 16. Juni 2005 werde festgehalten, "Frau A. will diese Gegenstände aber im Besitze von Herrn B. belassen, sofern dieser das wünscht. Dass die von ihr eingebrachten Möbel aus dem Haus Adresse C. nicht entfernt werden dürfen, sondern dem Ehegatten zur weiteren Benützung überlassen bleiben, solange er möchte, habe die Erblasserin kurz vor ihrem Tode im handschriftlichen Nachtrag zu ihrem Testament verfügt. Damit sei zweifelsfrei bewiesen, dass die Gegenstände der Beschwerdeführerin nicht gegen den Willen des Beschwerdegegners herausgegeben werden müssten, um der Verwertung zugeführt werden zu können (act. 14, S. 4). Im Nachtrag 2 zur Beschwerdeantwort wird bemerkt (act. 22, S. 3), die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass sie jederzeit ihre, dem Beschwerdegegner überlassenen Gegen- stände verlangen und der Betreibung zuführen könne. Dabei verkenne sie, dass sie das Wahlrecht dem Beschwerdegegner überlassen habe und somit nicht gegen seinen Willen über diese Gegenstände verfügen könne. Dieser halte an dem von ihm 2005 geäusserten Wunsch nach wie vor fest. 2.3.3 Das beschwerdebeklagte Amt macht zunächst geltend (act. 7, S. 4), der Beschwerdegeg- ner habe die Eigentumsansprachen der Beschwerdeführerin an den sich in seinem Besitz befindlichen Gegenständen bestritten und klargestellt, dass gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 26. Oktober 2015 keine Ansprüche mehr gestellt werden könnten. Die Eigentumsansprachen der Beschwerdeführerin stünden somit in einem direkten Widerspruch zu dem von ihr geschlossenen Vergleich. Weil eine Pfändung von Vermögenswerten, welche im Eigentum eines Dritten stünden, nichtig sei, habe das Amt darauf verzichtet, die bestrittenen Vermögenswerte gemäss der Liste "Hausrat" vom 27. Juni 2014 zu pfänden resp. vom örtlich zuständigen Betreibungsamt pfänden zu lassen. Seite 14 Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ergänzt das beschwerdebeklagte Amt (act. 12, S. 2), der Beschwerdegegner räume in der Beschwerdeantwort nunmehr ein, dass sich doch noch einige Gegenstände aus dem Nachlass von K. bei ihm befänden, welche bei der Nachlassregelung der Beschwerdeführerin zugeteilt worden seien. Gemäss dem Beschwerdegegner sei allerdings einvernehmlich vereinbart worden, dass diese Gegen- stände weiterhin in seinem Haus in St. Gallen verblieben und dies auch dem Wunsch der Erblasserin entspreche (act. 12, S. 3). Aufgrund der Ausführungen der Parteien erscheine es nunmehr durchaus als gerechtfertigt, von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Pfändung abzuweichen und die Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin, welche sich im Besitze des Beschwerdegegners befänden, vordergründig zu pfänden, resp. vom örtlich zuständigen Betreibungsamt pfänden zu lassen und - sofern der Beschwerdegegner an seinen Ansprüchen festhalte - das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ein- zuleiten. 2.3.4 Der handschriftliche Testamentsnachtrag von K. vom 7. Mai 1998 enthält unter anderem folgenden Passus (act. 15/3, S. 1): "Seite 3 Paragraph VII., VIII. und IX. sind ebenfalls ungültig, da meine Tochter A. jetzt alt genug ist, und keinen Vormund oder Vermögensverwalter mehr benötigt. […] Auch dürfen aus dem Haus Adresse C. die von mir in die Ehe eingebrachten Möbel nicht entfernt werden, sondern meinem Ehemann zur Weiteren Benützung überlassen werden, solange er es möchte." Dem Protokoll des Amtsnotariats St. Gallen-Rorschach lässt sich bezüglich der Rechtshil- feweisen Beweisaufnahme/Inventarisierung vom 16. Juni 2005 unter "Bemerkungen" ent- nehmen (act. 15/2, S. 4): "Frau A.: Gs. Gleicher Meinung, was die gemeinsam in der Ehe angeschafften Gegenstände anbe- langt. Mutter schreibe explizit im Schreiben vom 16. Februar 1988: Seidenteppich, Vesuvbild, zwei Madonnenikonen im Eigentum von Frau A. Diesen Anspruch erhebt auch Frau A. Frau A. will diese Gegenstände aber im Besitze von Herrn B. belassen, sofern dieser das wünscht. Alle von ihrer Mutter gemalten Bilder haben zwar keinen Marktwert, sie sollen aber im Familienbesitz bleiben, entweder bei Frau A. oder bei Herrn B." Seite 15 Im Vergleich vom 26. Oktober 2015 wird in Ziffer 5 und 6 festgehalten, was folgt (act. 2/3, S. 11): "5. Betr. Hausrat haben sich die Parteien gemäss beiliegender Aufstellung geeinigt. 6. Die finanzielle Abwicklung aus Geldanlagen und Hausrat gemäss Punkte 1) bis 5) erfolgt bis Ende 2015 (Frau A. zahlt Fr. 14'486.-- an Herrn B.)." Die erwähnte Liste "Frauengut in St. Gallen" umfasst 15 Positionen, wobei die besagten Gegenstände in unbelastetes Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen sind ("Objekt bleibt/wird Eigentum der Tochter"; act. 2/3, Anhang). 2.3.5 Die Reihenfolge der Pfändung wird in Art. 95 SchKG geregelt. Danach wird in erster Linie das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93 SchKG) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des tägli- chen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfän- det, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Abs. 2). In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen bean- sprucht werden (Abs. 3). Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlan- gen (Abs. 4bis). Im Übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen (Abs. 5). Nach Abs. 3 von Art. 95 SchKG sind Vermögenswerte, welche vom Schuldner als Dritten zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden, "in letzter Linie" zu pfänden. Damit sollen Auseinandersetzungen vermieden werden, welche den Lauf der Betreibung nutzlos verzögern (FOEX/MARTIN-RIVARA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 52 zu Art. 95 SchKG; THOMAS WINKLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 95 SchKG; BGE 79 III 18). Diese Vorschrift gilt deshalb nicht nur für Vermögenswerte im Eigentum von Dritten (einschliesslich des Eigentums aufgrund eines Eigentumsvorbehal- tes, vgl. BGE 107 III 84), wie dies der Wortlaut des Abs. 3 vermuten lässt, sondern auch für Vermögensstücke, an welchen ein Dritter ein vertragliches Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht besitzt, zumindest wenn die Verwertung des pfandbelasteten Vermögens- stückes die garantierte Forderung nicht deckte (FOEX/MARTIN-RIVARA, a.a.O., N. 53 zu Art. 95 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 22 Rz. 46; BGE 79 III 18). Aufgrund der ratio des Abs. 3 kann man davon ausgehen, dass Vermögensstücke, welche Gegenstand eines Seite 16 "andern Rechtes" im Sinne des Art. 106 SchKG sind, ebenfalls unter diese Bestimmung fallen (FOEX/MARTIN-RIVARA, a.a.O., N. 53 zu Art. 95 SchKG; THOMAS WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 95 SchKG). Bei der Pfändung der Vermögenswerte dieser Kategorie muss der Betreibungsbeamte zuerst diejenigen Vermögensstücke, deren Beanspruchung am wenigsten begründet (oder deren Verpfändung am zweifelhaftesten) erscheint, und erst nachher diejenigen Vermögensstücke pfänden, deren Zugehörigkeit zu Dritten (oder deren Verpfändung) wahr- scheinlich erscheint. Die Pfändung eines Vermögensstückes, welches offensichtlich einem Dritten gehört, ist grundsätzlich nichtig (FOEX/MARTIN-RIVARA, a.a.O., N. 57 zu Art. 95 SchKG; W INKLER, a.a.O., Kurzkommentar Hunkeler, N. 14 zu Art. 95 SchKG). 2.3.6 Vorliegend wurde die Erbteilung in Sachen Nachlass von K. mit dem gerichtlichen Vergleich resp. dem gestützt darauf erlassenen Abschreibungsentscheid vom 11. November 2015 rechtskräftig abgeschlossen, wobei die aufgeführten Gegenstände gemäss Liste "Frauengut in St. Gallen" in das unbelastete Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen sind ("Objekt bleibt/wird Eigentum der Tochter", act. 2/3, Anhang). Dies wird vom Beschwerdegegner grundsätzlich nicht bestritten. Er macht mit Bezug auf die erwähnten Objekte jedoch geltend, dass diese im Einvernehmen mit der Beschwerdefüh- rerin bei ihm im Haus an der Adresse C. verblieben seien und dies auch dem Wunsch der Erblasserin entspreche (act. 9, S. 7 f. und 14, S. 3) resp. die Beschwerdeführerin habe ihm diesbezüglich das Wahlrecht überlassen, von dem er im Jahre 2005 Gebrauch gemacht habe (act. 22, S. 3). Dem Nachtrag zum Testament vom 7. Mai 1998 (act. 15/3) kommt allerdings keine Bedeu- tung (mehr) zu, nachdem der Nachlass von K. mit dem gerichtlichen Vergleich, respektive dem gestützt darauf erlassenen Abschreibungsentscheid rechtskräftig geteilt wurde. Und das Protokoll des Amtsnotariats St. Gallen-Rorschach vom 16. Juni 2005 bezüglich der Rechtshilfeweisen Beweisaufnahme/Inventarisierung bestätigt lediglich die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die aufgeführten Gegenstände mit ihrem Einverständnis einstweilen im Besitz des Beschwerdegegners an der Adresse C. belassen worden sind (act. 15/2, S. 2). Dass er einen vertraglichen Anspruch auf eine längerdauernde Nutzung nach der Erbteilung im Jahre 2015 habe, macht der Beschwerdegegner selbst nicht geltend. 2.3.7 Nach dem Gesagten steht der Beschwerdeführerin also das unbelastete Eigentum an den in der Liste "Frauengut in St. Gallen" aufgeführten Gegenständen zu, während der Seite 17 Beschwerdegegner an diesen Sachen nur unselbständigen Besitz im Sinne von Art. 920 Abs. 2 ZGB hat. Dieser beruht auf einem obligatorischen Anspruch, konkret der Gebrauchs- überlassung auf Zusehen hin (Art. 305 ff. OR) und mangels anderer Abrede kann die Beschwerdeführerin als Verleiherin die Sachen beliebig zurückfordern (Art. 310 OR). Als lediglich obligatorisch Berechtigter verfügt der Beschwerdegegner demnach über keine im Sinne von Art. 95 Abs. 3 SchKG resp. Art. 106 SchKG zu beachtenden Ansprüche (FOEX/MARTIN-RIVARA, a.a.O., N. 53 zu Art. 95 SchKG; W INKLER, a.a.O., Schulthess Kommentar, N. 24 zu Art. 95 SchKG; STAEHELIN/STRUB, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 12 ff., insbesondere N. 17, zu Art. 106 SchKG; GEORG ZONDLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 106 SchKG; THOMAS ROHNER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommen- tar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 106 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 15). Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden und sich im Gewahrsam des Beschwerdegegners befindlichen Gegenstände gemäss Liste "Frauengut in St. Gallen" ebenfalls in die Pfändung einzubeziehen (Art. 95 Abs. 4bis SchKG). 2.4 Eventualanträge 2.4.1 Gemäss der Beschwerdeführerin ist der Sachverhalt vorliegend genügend erstellt, so dass die Rechtsmittelbehörde reformatorisch im Sinne des gestellten Eventualantrags entschei- den könne (act. 1, S. 12). Falls diesem Begehren - wider Erwarten - nicht gefolgt werde, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.4.2 Der Beschwerdegegner beantragt sowohl die Abweisung des Eventual- wie auch des Sub- eventualantrags (act. 9, S. 8 f. und act. 14). 2.4.3 Das beschwerdebeklagte Amt erachtet es aufgrund der Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin sowie des Beschwerdegegners nunmehr als gerechtfertigt, von der gesetzlich vorge- sehenen Reihenfolge der Pfändung abzuweichen und die Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin, welche sich im Besitze des Beschwerdegegners befinden, vorder- gründig zu pfänden resp. vom örtlich zuständigen Betreibungsamt pfänden zu lassen (act. 12, S. 3). 2.4.4 Die Begründetheit der Beschwerde führt zu ihrer Gutheissung. Der Aufsichtsbehörde bieten sich dann folgende Möglichkeiten an (AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 73; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 17 SchKG und N. 12 zu Art. 21 SchKG): Seite 18 - Sie kann die angefochtene Verfügung einfach aufheben oder sie selbst berichtigen (Kassation oder Reformation). - Wo unbegründetermassen eine Amtshandlung verweigert oder verzögert wurde, wird sie deren Vollzug anordnen. - Schliesslich steht es ihr auch frei, die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Beurteilung an die zuständige Behörde zurückzuweisen; das ist bei fehlen- der Spruchreife angezeigt, wenn also ein zuverlässiger Entscheid noch näherer Vorab- klärung bedarf. 2.4.5 Nach dem Gesagten hat das beschwerdebeklagte Amt bei der Pfändung nunmehr auch die der Beschwerdeführerin gehörenden, aber sich im Besitz des Beschwerdegegners in St. Gallen befindlichen Vermögenswerte gemäss Liste "Frauengut in St. Gallen" einzubeziehen. Deren Pfändung hat indessen auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen (Art. 4 und 89 SchKG). Es erscheint deshalb angezeigt, die Pfändungsurkunde vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland mit der Pfändung der beim Beschwerdegegner in St. Gallen befindlichen Objekte zu betrauen resp. diese zu veranlassen. 2.5 Fazit Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, die Pfändungsurkunde vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland mit der Pfändung der beim Beschwerdegegner in St. Gallen befind- lichen Objekte zu beauftragen. 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und § 13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG). Seite 19 Demnach entscheidet die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Pfändungsur- kunde vom 17. Dezember 2021 wird aufgehoben und das Betreibungsamt Appenzeller Vor- derland angewiesen, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, aber sich im Besitz des Beschwerdegegners in St. Gallen befindlichen Vermögenswerte gemäss Liste "Frauengut in St. Gallen" zu pfänden bzw. rechtshilfeweise pfänden zu lassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsa- chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Versandt am 17. August 2022 an: - RA AA., Gerichtsurkunde - RA BB., St. Gallen, Gerichtsurkunde - das beschwerdebeklagte Amt mit Gerichtsurkunde Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli Seite 20